Stand: 09.12.2024
PHOTOVOLTAIKANLAGEN IN BERLINER KLEINGÄRTEN
Nach § 1 Abs. 1 BKleingG ist der Kleingarten eine Grundstücksfläche, die kleingärtnerisch genutzt wird und in einer
Kleingartenanlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, z.B. Wege, Spielflächen,
Vereinshäusern u.a. zusammengefasst sind. Die kleingärtnerische Nutzung umfasst die nicht erwerbsmäßige
gärtnerische Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und die
Erholungsnutzung.
Die Notwendigkeit der Erzeugung von Obst, Gemüse und anderen Früchten als zwingende Voraussetzung der
kleingärtnerischen Nutzung und damit der Kleingarteneigenschaft ergibt sich aus den verfassungsrechtlichen
Anforderungen an die Beschränkungen, denen Eigentümer von Kleingartenland unterliegen. Baurechtlich werden
deshalb Kleingartenanlagen als Grünflächen (§9 Abs.1 Nr. 15 BauGB) oder als Außenbereich im Sinne des
§ 35 BauGB behandelt.
Dementsprechend dürfen nach § 3 Abs. 2 BKleingG Gartenlauben keine Ausstattungen und Einrichtungen haben, die
auch nur zu einer regelmäßigen Wohnnutzung, etwa an den Wochenenden, einlädt (BVerwG DÖV 1984, 855).
Aus diesem Grund stellt nicht nur die Errichtung einer zum Wohnen geeigneten Gartenlaube insgesamt eine
Verletzung des Pachtvertrages dar, sondern schon jede einzelne Maßnahme, die zur Schaffung der Voraussetzungen
für ein dauerhaftes Wohnen beiträgt, insbesondere der Anschluss der Laube an die Stromversorgung
(OLG Hamm, Urt. V. 22.11.1984, Az 7 U 44/94). Ausgeschlossen sind in Lauben aber auch alle anderen Anlagen und
Einrichtungen der Ver- und Entsorgung, die dem Wohnen dienen. Das gilt grundsätzlich auch für Photovoltaikanlagen.
Hierbei handelt es sich lediglich um eine andere Art der Stromgewinnung. Photovoltaikanlagen gehen aufgrund ihrer
Beschaffungskosten auch über eine einfache Ausführung der Laube (§3 Abs. 2 S. 1 BKleingG) hinaus.
Zwar kann die Versorgung einer Gartenlaube im Einzelfall bestandsgeschützt sein (vgl. Mainczyk/Nessler,
Bundeskleingartengesetz, 13. Auflage 2023, § 3 Rn. 20), doch schützt der Bestandsschutz nur den jeweiligen Bestand.
Der Bestandsschutz verliert daher seine Wirksamkeit, wenn die geschützte Einrichtung nicht mehr vorhanden ist oder
die geschützte Nutzung nicht nur vorübergehend, sondern endgültig aufgegeben wird (BVerwG BVerwGE 47, 185;
BauR 2001, 1560).
Das ist bei einer Umstellung der Versorgung einer Parzelle und der bisher bestandsgeschützt mit Strom versorgten
Gartenlaube auf eine Photovoltaikanlage zu beachten. Je nach Umfang der erforderlichen (Um-) Baumaßnahme kann
der Bestandsschutz entfallen, z.B. wenn wegen der Installation der Photovoltaikanlage die Leitungen in der Laube
ausgetauscht werden.
Soweit Elektrizität als „Arbeitsstrom“ zum Betrieb von Gartengeräten genutzt wird, dient sie der kleingärtnerischen
Nutzung und ist aus kleingartenrechtlicher Sicht zulässig. Dies gilt auch für den Strom aus Photovoltaikanlagen.
Dies vorausgeschickt vertritt der Landesverband Berlin der Gartenfreunde die nachfolgende Position seiner
Mitgliedsverbände:
1.
Der Landesverband unterstützt die Berliner Kleingärtnerinnen und Kleingärtner in ihrem Bemühen,
aus Umwelt- und Klimaschutzgründen den notwendigen „Arbeitsstrom“ zunehmend über
Photovoltaikanlagen zu gewinnen, wenn in den bestehenden Zwischenpachtverträgen zwischen
Grundstückseigentümern und Zwischenpächtern oder in bestehenden Bebauungsplänen über
Dauerkleingärten dies nicht ausgeschlossen ist. Die Mitgliedsverbände des Landesverbandes sind
gebeten, ggf. entsprechende Regelungen mit den Grundstückseigentümern herbeizuführen.
2.
Es ist unter Berücksichtigung der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen zu Kleingärten
dabei zu gewährleisten, dass der so erzeugte Strom nicht ein Wohnen in der Gartenlaube
begünstigt oder ermöglicht.
3.
Die Installation von Photovoltaikanlagen ist nach Genehmigung durch den Zwischenpächter durch
einen Elektromeister oder durch eine Fachkraft mit vergleichbarer Qualifikation durchzuführen.
Errichtete Anlagen sind nach den geltenden Vorschriften abzunehmen. Die Abnahme ist zu
dokumentieren und gegenüber dem Zwischenpächter nachzuweisen.
4.
Eine Einspeisung des erzeugten Stroms in das vereinseigene Stromnetz ist nur möglich, wenn
dieses Stromnetz durch Fachkräfte überprüft wurde und die Kabelquerschnitte sowie der
Gesamtzustand des Netzes eine Einspeisung unter Berücksichtigung der möglichen Spitzen
ermöglicht. Nach Einschätzung der Mitgliedsverbände ist davon auszugehen, dass die allermeisten
vereinseigenen Stromnetze die erforderlichen Bedingungen unter Berücksichtigung der maximalen
Anzahl von Photovoltaikanlagen derzeit nicht erfüllen.
Außerdem ist nach unserem derzeitigen Kenntnisstand pro Stromkunde nur ein Stecker-Solargerät
zulässig.
Da in den allermeisten Berliner Kleingartenanlagen der Kleingartenverein Stromkunde ist wäre hier
auch nur ein Stecker-Solargerät bzw. Balkonkraftwerk pro Verein zulässig.
Aus vorgenannten Gründen spricht sich der Landesverband im Auftrag seiner Mitgliedsverbände
dafür aus, derzeit nur netzunabhängige sogenannte „Insellösungen“ mit oder ohne Speicher zu
gestatten. Diese Bedingungen erfüllen die handelsüblichen Stecker-Solargeräte bzw.
Balkonkraftwerke nicht.
5.
Die Photovoltaikanlagen sind gegen Gefahren, die von ihnen ausgehen können, insbesondere
Feuer, Explosion und Sturmschäden, zu versichern.
Quelle: Landesverband Berlin der Gartenfreunde e. V.
Spandauer Damm 274
14052 Berlin
November 2023
Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin- Treptow e.V.
Solarstrom im Kleingarten?
Merkblatt:
Das Errichten einer Fotovoltaik-Anlage für eine Gartenlaube stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf vor Errichtung der Zustimmung des Verpächters, d.h. des Bezirksverbandes.
Nach Zustimmung durch den Bezirksverband darf eine netzunabhängige
Fotovoltaik-Anlage zur Stromerzeugung mit einer Kollektorfläche von
max. 5,00 m² (und/oder eine solarthermische Anlage zur Warmwasserer- zeugung mit einer Kollektorfläche von 2,50 m²) im Kleingarten errichtet werden.
Keine Einspeisung in die Elektroanlage des Vereins bzw. in das öffentli- che Stromnetz
Es ist gesetzlich nicht gestattet, den erzeugten Strom aus einer Fotovol- taik-Anlage direkt in die Elektroanlage des Kleingartenvereins bzw. ins öf- fentliche Netz einzuspeisen. Deshalb müssen die Solarsysteme als Insel- anlagen betrieben werden. Der erzeugte sogenannte Arbeitsstrom wird entweder sofort verbraucht oder zwischengespeichert.
Die Einspeisung von Strom aus einer Fotovoltaik-Anlage in eine vorhan- dene Elektroanlage kann den Bestandsschutz der Gartenlaube bzw. Ver- lust eines bestehenden Bestandsschutzes der existierenden Elektroan- lage der Gartenlaube gefährden.
Bei Pächterwechsel wird die Fotovoltaik-Anlage / solarthermische Anlage nicht bewertet.
Machen Sie vor Beantragung eine Wirtschaftlichkeitsrechnung einer In- selanlage; Sie sind vollständig auf die Kraft der Sonne angewiesen. Oft lohnt sich eine Inselanlage aus wirtschaftlicher Sicht kaum.
Weitere Infos unter: www.gartenfreunde-treptow.de/solar
Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V. Ramona Schneider
1. Vorsitzende
Hier noch 2 Dokumente der Rechtsanwaltkanzlei Duckstein:
Mit Genehmigung und ohne Netz
Solaranlagen in Kleingärten: Trotz Förderung sind die Vorgaben unklar
Berlin soll „Solarcity“ werden – das hat der Senat bereits 2020 beschlossen und sich vorgenommen, den Anteil der Sonnenenergie an der Stromerzeugung in der Stadt von 1,5 auf 25 Prozent zu steigern. Sonnenkraftwerke sollen überall in der Stadt entstehen – im Großen wie im Kleinen.
Nach Dächern, Balkonen und Fassaden werden dabei nun auch Kleingärten ins Visier genommen: Wer auf seiner Parzelle eine Photovoltaik-Anlage installieren will, kann seit Oktober eine Förderung beantragen. Dafür hat der Senat sein Förderprogramm „Solar plus“ erweitert (siehe Kasten).
Doch die anvisierte Energiewende im Kleingarten hat bedenkliche Tücken: Bislang ist noch nicht eindeutig geregelt, welche Geräte für die Solarstromgewinnung auf den Parzellen überhaupt zulässig sind und was sonst noch zu beachten ist. „Die Rechtslage ist derzeit in entscheidenden Punkten unsicher und muss dringend geklärt werden“, fordert Gert Schoppa, Präsident des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde. „Andernfalls können sich Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die sich auf die neue Förderrichtlinie verlassen, im schlimmsten Fall juristische Probleme mit den Grundstückseigentümern einhandeln.“
Was heißt netzunabhängig?
Größter Schwachpunkt der Richtlinie: Bezuschusst werden vom Senat sogenannte Steckersolargeräte, auch als Mini-Photovoltaik-Anlagen (Mini-PV-Anlagen) oder „Balkonkraftwerke“ bekannt. Wer sie installiert, erhält bis zu 500 Euro aus dem Fördertopf. Die Geräte sind, wie der Name sagt, über eine Einspeisesteckdose mit dem Netz des Haushalts bzw. des Gartens verbunden und versorgen so die dortigen Elektrogeräte.
Nach den bislang gültigen Verwaltungsvorschriften für Berliner Kleingärten sind derartige Anlagen aber gar nicht zulässig. Dort sind ausdrücklich nur „netzunabhängige Photovoltaik-Anlagen“ erlaubt. Das heißt: Für den selbst erzeugten Solarstrom darf der vorhandene Stromkreis eigentlich nicht genutzt werden, Kleingärtnerinnen und Kleingärtner müssen sich für die Solarenergie separate Stromspeicher anschaffen.
Die Förderrichtlinie begnügt sich lediglich mit dem Hinweis: „Steckersolargeräte können auch als sogenannte Inselanlagen betrieben werden, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind.“ Für Antragstellende sicher keine ausreichende Information, mit der eine zulässige technische Lösung beschrieben wäre.
Genehmigung für Dachanlagen
Fragezeichen wirft auch die Genehmigungspflicht auf: Soll die Solaranlage fest auf dem Dach der Laube installiert werden, dann handelt es sich um eine Baumaßnahme, die eine Zustimmung des Zwischenpächters oder Grundstückseigentümers erfordert. Doch eine berlinweit einheitliche Vorgehensweise gibt es dafür bisher nicht: Obwohl Photovoltaikanlagen laut Verwaltungsvorschriften möglich sind, nehmen längst nicht alle Bezirksämter Bauanträge dafür an. Und bei privaten Grundstückseignern wird wohl auch zukünftig kein genereller Anspruch auf Solaranlagen durchzusetzen sein.
Keine gesonderte Zustimmung ist für transportable temporäre Anlagen erforderlich, die auf Terrassen oder an anderen Orten im Kleingarten aufgestellt werden.
Weitere Beschränkungen, die bei einer Lauben-PV zu berücksichtigen sind:
Der Solarstrom darf nur als „Arbeitsstrom“ verwendet werden, um den Kleingarten zu bewirtschaften.
Die Anlage muss mindestens drei Jahre lang genutzt werden, ansonsten wird die Förderung widerrufen. Wird die Parzelle vor Ende dieser Frist abgegeben, kann das Solargerät entweder an den Neupächter weiterverkauft oder an einen anderen geeigneten Standort mitgenommen werden.
Der Landesverband konnte im Vorfeld zumindest in einigen Punkten schon Änderungen der Förderrichtlinie erreichen, um die derzeit geltenden rechtlichen Vorschriften für Kleingärten zu berücksichtigen. Entscheidende Einwände wurden dagegen von der Senatsverwaltung nicht berücksichtigt, kritisiert Gert Schoppa. „Grundsätzlich unterstützen wir die Energiewende, und die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner der Hauptstadt werden dazu auch einen aktiven Beitrag leisten“, betont er. „Allerdings wurde hier der zweite Schritt vor dem ersten gemacht. Die Anträge werden jetzt angenommen, bevor die rechtlichen Rahmenbedingungen eindeutig geklärt sind.“
Der Präsident des Landesverbandes rät dringend, vor Beantragung der Förderung eine Genehmigung beim zuständigen Bezirksverband einzuholen, damit nicht Rückbauforderungen und die Rückzahlung des Zuschusses drohen. Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sollten sich sehr genau über die gültigen Vorgaben informieren. Besondere Eile dürfte bei der Antragstellung nicht geboten sein: Insgesamt steht Geld für bis zu 14.000 geförderte Mini-PV-Anlagen zur Verfügung. Davon sind bis Oktober erst rund 3000 Anträge für die bislang schon möglichen „Balkonkraftwerke“ bewilligt worden.
Klaus Pranger
Auszug aus dem Berliner Gartenfreund vom November 2023 - Seite 22