KGA Kreuztal e.V.
105 Jahre grüne Lunge für Berlin







November 2023

Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin- Treptow e.V.

www.gartenfreunde-treptow.de

Solarstrom im Kleingarten?

Merkblatt:
Das Errichten einer Fotovoltaik-Anlage für eine Gartenlaube stellt eine bauliche Veränderung dar und bedarf vor Errichtung der Zustimmung des Verpächters, d.h. des Bezirksverbandes.

Nach Zustimmung durch den Bezirksverband darf eine netzunabhängige
Fotovoltaik-Anlage zur Stromerzeugung mit einer Kollektorfläche von
max. 5,00 m² (und/oder eine solarthermische Anlage zur Warmwasserer- zeugung mit einer Kollektorfläche von 2,50 m²) im Kleingarten errichtet werden.

Keine Einspeisung in die Elektroanlage des Vereins bzw. in das öffentli- che Stromnetz
Es ist gesetzlich nicht gestattet, den erzeugten Strom aus einer Fotovol- taik-Anlage direkt in die Elektroanlage des Kleingartenvereins bzw. ins öf- fentliche Netz einzuspeisen. Deshalb müssen die Solarsysteme als Insel- anlagen betrieben werden. Der erzeugte sogenannte Arbeitsstrom wird entweder sofort verbraucht oder zwischengespeichert.

Die Einspeisung von Strom aus einer Fotovoltaik-Anlage in eine vorhan- dene Elektroanlage kann den Bestandsschutz der Gartenlaube bzw. Ver- lust eines bestehenden Bestandsschutzes der existierenden Elektroan- lage der Gartenlaube gefährden.

Bei Pächterwechsel wird die Fotovoltaik-Anlage / solarthermische Anlage nicht bewertet.

Machen Sie vor Beantragung eine Wirtschaftlichkeitsrechnung einer In- selanlage; Sie sind vollständig auf die Kraft der Sonne angewiesen. Oft lohnt sich eine Inselanlage aus wirtschaftlicher Sicht kaum.

Weitere Infos unter: www.gartenfreunde-treptow.de/solar


Bezirksverband der Gartenfreunde Berlin-Treptow e.V. Ramona Schneider
1. Vorsitzende


Hier noch 2 Dokumente der Rechtsanwaltkanzlei Duckstein:


Photovoltaikanlagen in Kleingärten
2023 Photovoltaikanlagen in Kleingärten.pdf (116.98KB)
Photovoltaikanlagen in Kleingärten
2023 Photovoltaikanlagen in Kleingärten.pdf (116.98KB)





Haftung im Verein
2023 Haftung im Verein.pdf (229.87KB)
Haftung im Verein
2023 Haftung im Verein.pdf (229.87KB)




Mit Genehmigung und ohne Netz


Solaranlagen in Kleingärten: Trotz Förderung sind die Vorgaben unklar
Berlin soll „Solarcity“ werden – das hat der Senat bereits 2020 beschlossen und sich vorgenommen, den Anteil der Sonnenenergie an der Stromerzeugung in der Stadt von 1,5 auf 25 Prozent zu steigern. Sonnenkraftwerke sollen überall in der Stadt entstehen – im Großen wie im Kleinen.
Nach Dächern, Balkonen und Fassaden werden dabei nun auch Kleingärten ins Visier genommen: Wer auf seiner Parzelle eine Photovoltaik-Anlage installieren will, kann seit Oktober eine Förderung beantragen. Dafür hat der Senat sein Förderprogramm „Solar plus“ erweitert (siehe Kasten).
Doch die anvisierte Energiewende im Kleingarten hat bedenkliche Tücken: Bislang ist noch nicht eindeutig geregelt, welche Geräte für die Solarstromgewinnung auf den Parzellen überhaupt zulässig sind und was sonst noch zu beachten ist. „Die Rechtslage ist derzeit in entscheidenden Punkten unsicher und muss dringend geklärt werden“, fordert Gert Schoppa, Präsident des Landesverbandes Berlin der Gartenfreunde. „Andernfalls können sich Kleingärtnerinnen und Kleingärtner, die sich auf die neue Förderrichtlinie verlassen, im schlimmsten Fall juristische Probleme mit den Grundstückseigentümern einhandeln.“


Was heißt netzunabhängig?


Größter Schwachpunkt der Richtlinie: Bezuschusst werden vom Senat sogenannte Steckersolargeräte, auch als Mini-Photovoltaik-Anlagen (Mini-PV-Anlagen) oder „Balkonkraftwerke“ bekannt. Wer sie installiert, erhält bis zu 500 Euro aus dem Fördertopf. Die Geräte sind, wie der Name sagt, über eine Einspeisesteckdose mit dem Netz des Haushalts bzw. des Gartens verbunden und versorgen so die dortigen Elektrogeräte.
Nach den bislang gültigen Verwaltungsvorschriften für Berliner Kleingärten sind derartige Anlagen aber gar nicht zulässig. Dort sind ausdrücklich nur „netzunabhängige Photovoltaik-Anlagen“ erlaubt. Das heißt: Für den selbst erzeugten Solarstrom darf der vorhandene Stromkreis eigentlich nicht genutzt werden, Kleingärtnerinnen und Kleingärtner müssen sich für die Solarenergie separate Stromspeicher anschaffen.
Die Förderrichtlinie begnügt sich lediglich mit dem Hinweis: „Steckersolargeräte können auch als sogenannte Inselanlagen betrieben werden, wenn sie weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sind.“ Für Antragstellende sicher keine ausreichende Information, mit der eine zulässige technische Lösung beschrieben wäre.


Genehmigung für Dachanlagen


Fragezeichen wirft auch die Genehmigungspflicht auf: Soll die Solaranlage fest auf dem Dach der Laube installiert werden, dann handelt es sich um eine Baumaßnahme, die eine Zustimmung des Zwischenpächters oder Grundstückseigentümers erfordert. Doch eine berlinweit einheitliche Vorgehensweise gibt es dafür bisher nicht: Obwohl Photovoltaikanlagen laut Verwaltungsvorschriften möglich sind, nehmen längst nicht alle Bezirksämter Bauanträge dafür an. Und bei privaten Grundstückseignern wird wohl auch zukünftig kein genereller Anspruch auf Solaranlagen durchzusetzen sein.
Keine gesonderte Zustimmung ist für transportable temporäre Anlagen erforderlich, die auf Terrassen oder an anderen Orten im Kleingarten aufgestellt werden.
Weitere Beschränkungen, die bei einer Lauben-PV zu berücksichtigen sind:
Der Solarstrom darf nur als „Arbeitsstrom“ verwendet werden, um den Kleingarten zu bewirtschaften.
Die Anlage muss mindestens drei Jahre lang genutzt werden, ansonsten wird die Förderung widerrufen. Wird die Parzelle vor Ende dieser Frist abgegeben, kann das Solargerät entweder an den Neupächter weiterverkauft oder an einen anderen geeigneten Standort mitgenommen werden.
Der Landesverband konnte im Vorfeld zumindest in einigen Punkten schon Änderungen der Förderrichtlinie erreichen, um die derzeit geltenden rechtlichen Vorschriften für Kleingärten zu berücksichtigen. Entscheidende Einwände wurden dagegen von der Senatsverwaltung nicht berücksichtigt, kritisiert Gert Schoppa. „Grundsätzlich unterstützen wir die Energiewende, und die Kleingärtnerinnen und Kleingärtner der Hauptstadt werden dazu auch einen aktiven Beitrag leisten“, betont er. „Allerdings wurde hier der zweite Schritt vor dem ersten gemacht. Die Anträge werden jetzt angenommen, bevor die rechtlichen Rahmenbedingungen eindeutig geklärt sind.“
Der Präsident des Landesverbandes rät dringend, vor Beantragung der Förderung eine Genehmigung beim zuständigen Bezirksverband einzuholen, damit nicht Rückbauforderungen und die Rückzahlung des Zuschusses drohen. Kleingärtnerinnen und Kleingärtner sollten sich sehr genau über die gültigen Vorgaben informieren. Besondere Eile dürfte bei der Antragstellung nicht geboten sein: Insgesamt steht Geld für bis zu 14.000 geförderte Mini-PV-Anlagen zur Verfügung. Davon sind bis Oktober erst rund 3000 Anträge für die bislang schon möglichen „Balkonkraftwerke“ bewilligt worden.

Klaus Pranger

Auszug aus dem Berliner Gartenfreund vom November 2023 - Seite 22